Ansprechpartner:

Kämmereiverwaltung
- Haushaltsfragen -

 

Neues Rathaus
Dr.-Pfleger-Straße 15
92637 Weiden i.d.OPf.

Tel.: 09 61 / 81 - 20 03
E-Mail: haushalt@weiden.de

Haushalt

Zahlen, Daten und Fakten sind wichtig in unserer schnelllebigen Welt. Hier stellen wir Ihnen umfangreiches Zahlenmaterial rund um die Stadtfinanzen zur Verfügung.  Bei Rückfragen sind wir für Sie gerne immer ansprechbar. Sie erreichen uns unter haushalt@weiden.de. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir auf Angabe von Name und Anschrift achten werden, weil wir anonyme Anfragen aussondern müssen.

Im aktuellen Haushalt setzt sich das Bemühen des Stadtrates zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung fort, um die dauernde Leistungsfähigkeit unserer Stadt Weiden sicherstellen zu können.

Grundsteuer

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Die Grundsteuer muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bzw. des Grundstücks bezahlen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw. den Mieter umgelegt werden.

Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, muss grundsätzlich ab dem 1. Januar des folgenden Jahres die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer die Grundsteuer bezahlen.
Der Grundsatz "ab dem 1. Januar des folgenden Jahres" ist jedoch abhängig, wann die Umschreibung des Finanzamtes erfolgt. Solange der Stadt Weiden i.d.OPf. durch das Finanzamt kein neuer Grundsteuermessbescheid übermittelt wird, muss noch die alte Eigentümerin oder der alte Eigentümer die Grundsteuer entsprechend bezahlen, was auch über den 1. Januar des folgenden Jahres der Fall sein kann. Überzahlungen werden erstattet.

Die alten und neuen Eigentümerinnen und Eigentümer können untereinander vereinbaren, dass die Kosten von der neuen Eigentümerin oder von dem neuen Eigentümer übernommen werden. Das muss weder dem Finanzamt noch der Gemeinde mitgeteilt werden. Die Gemeinde selbst darf die Grundsteuer für dieses Kalenderjahr nicht von der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer verlangen, sondern muss dafür noch auf die bisherigen Steuerpflichtigen zukommen.

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