Betreuungsstelle Weiden i.d.OPf.

Ansprechpartner:

Betreuungsstelle

 

Stadt Weiden in der Oberpfalz

Besucheranschrift:
Am Stockerhutpark 1
92637 Weiden

Postanschrift:
Dr.-Pfleger-Straße 15
92637 Weiden i.d.OPf.

Rufnummern der Betreuungsstelle
Tel.: 09 61 / 81 - 51 53
Tel.: 09 61 / 81 - 51 55
Tel.: 09 61 / 81 - 51 56
Tel.: 09 61 / 81 - 51 57

Rufnummer für Registrierungsverfahren
Tel.: 09 61 / 81 - 51 54

E-Mail: betreuungsstelle@weiden.de

Rechtliche Betreuung

Wenn ein Erwachsener nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden. Meist ist hierfür eine Behinderung, eine Krankheit, ein Unfall oder nachlassende Kräfte im Alter der Grund.

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, ist auf die verantwortungsvolle Hilfe anderer Menschen angewiesen. Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestellt das Betreuungsgericht im Betreuungsfall dem Betroffenen einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Das Betreuungsrecht ist von den Grundsätzen der persönlichen Betreuung und Hilfe zur Selbstbestimmung bestimmt und will eine Entrechtung älterer und anderer hilfsbedürftiger Mitmenschen verhindern.

weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung finden Sie hier 

Vorsorge statt Betreuung

Vorsorgevollmacht
Erkrankung, Unfall oder Hilfebedürftigkeit bei volljährigen Personen kann dazu führen, dass die Fähigkeit verloren geht, selbstbestimmt zu handeln. Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit auch in jenen Zeiten. Eine rechtliche Betreuung, bestellt über das Amtsgericht, kann so vermieden werden.
Zusätzlich zur notariell beurkundeten Vollmacht, bei der die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers durch den Notar geprüft wird, sieht dasBetreuungsrecht vor, dass Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen auch von den Betreuungsstellen beglaubigt werden dürfen.
Die Betreuungsstelle beglaubigt die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers. Dies bedeutet, dass die Unterschrift vor den Augen der Urkundsperson in der Betreuungsstelle geleistet werden soll.
Empfehlenswert ist eine Beglaubigung insbesondere dann, wenn Immobilien (jeglicher Art, z. B. auch Schrebergärten) oder Festgeldkonten (auch Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträge) vorhanden sind. Eine Beglaubigung ist auch dann sinnvoll, falls aufgrund körperlicher Einschränkungen die Unterschrift nicht mehr der Unterschrift auf den Ausweispapieren entspricht. Das persönliche Erscheinen ist hierzu notwendig.

Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per E-Mail einen Termin mit der Betreuungsstelle zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift.

Die Gebühr pro Beglaubigung durch die Betreuungsstelle beträgt 10 €.

Bringen Sie zum Termin mit:

  • Das ausgefüllte und noch nicht unterschriebene Dokument
  • Ihren gültigen Personalausweis, oder Reisepass

Zusätzlich kann man seine Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung schnell, einfach und kostengünstig im Zentralen Vorsorgeregister innerhalb von 5 Minuten registrieren lassen.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, die für den Fall, dass später eine Betreuung notwendig wird, vom Betreuungsgericht bestimmt werden soll. Sie können somit selbst bestimmen, wer ihr gesetzlicher Betreuer werden soll. 

Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung erstellen Sie für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können und eine medizinische Behandlung notwendig wird. Sie bestimmen, in welchen Krankheitsfällen die Patientenverfügung gelten soll und welche medizinische Behandlung Sie wünschen. Eine detaillierte Patientenverfügung ist geeignet, dem behandelnden medizinischen Personal Vorgaben für Ihre Behandlung  gerade im Zusammenhang mit lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen zu machen. 
Empfehlenswert ist es, eine Patientenverfügung  mit einer Vertrauensperson oder Ihrem Arzt zu besprechen. So können Sie sicherstellen, dass eine medizinische Behandlung nach Ihren Wünschen fortgesetzt oder auch beendet wird. 

 

rechtliche Betreuung - ein Ehrenamt

Eine ehrenamtliche Betreuung kann grundsätzlich jeder übernehmen, der persönlich geeignet und zuverlässig ist. Zum Nachweis der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit hat der ehrenamtliche Betreuer ein behördliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen, die jeweils nicht älter als drei Monate sein sollen. Einer besonderen Vorbildung etwa als Rechtsanwalt, Kaufmann, Finanzmarktexperte oder Sozialpädagoge bedarf es hingegen nicht.

Das neue Betreuungsrecht stellt ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern kompetente Ansprechpartner zur Seite. Für sie sieht es die Möglichkeit vor, mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen. Für die Stadt Weiden i.d.OPf. übernimmt der Allgemeine Rettungsverband Oberpfalz e.V. (ARV) die Funktion des Betreuungsvereins.  Die Mitarbeiter des ARV e.V.  führen unter anderem Betreuungen. Betreuungsvereine leisten daneben auch andere Aufgaben, zu denen gehört, ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen zu gewinnen, sie in ihre Aufgaben einzuführen und fortzubilden. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, die bei Bestellung keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Für Ehrenamtler mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zur betreuten Person ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung möglich und im Bedarfsfall zu empfehlen. Denn hierdurch wird eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fachkräfte sichergestellt.

weitere Informationen 

Registrierungsverfahren des Berufsbetreuers

Neuer Mindeststandard für die Eignung und Qualifikation beruflicher Betreuer

Die Reform verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf. Ab dem 1. Januar 2023 werden alle beruflichen Betreuerinnen und Betreuer von der Betreuungsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich ihr Sitz bzw. hilfsweise ihr Wohnsitz befindet (Stammbehörde), registriert.

Die Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Bestellung durch das Betreuungsgericht und für den Anspruch auf Vergütung. Als beruflicher Betreuer bzw. Betreuerin kann sich nach § 23 BtOG nur registrieren lassen, wer über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall und von 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abgeschlossen hat.

Die für die Registrierung gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisende Sachkunde ist der neue Mindeststandard für berufliche Betreuerinnen und Betreuer. Sie umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).

Merkblatt für Berufsbetreuer/-innen zum Registrierungsverfahren - Neubetreuer/-innen

Antrag auf Registrierung als berufliche/-r Betreuer/-in

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