- 60 l - gelber viereckiger Aufkleber
- 80 l - oranger dreieckiger Aufkleber
- 120 l - roter runder Aufkleber
- Restmülltonnen und Bio-Tonnen bis 120 Liter, werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. (Eigentum der Stadt Weiden i. d. OPf). Sie sind für die Reinigung verarntwortlich.
- Die Mitarbeiter des Bauhofs liefern die Mülltonne (bis 120 Liter) zum ersten des Monats nach der Ummeldung.
- Die An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt online.
- Die Mitarbeiter des Bauhofs liefern die Mülltonne zum ersten des Monats nach der Ummeldung.
- Ja der Müll-Großraumbehälter ist das Eigentum des Verwalters oder Hauseigentümers.
- gelb - Ist eine Verwarnung, bein nächsten mal darauf achten das die Mülltonne nicht überfüllt ist
- rot - Die Mülltonnen bleibt ungeleert stehen
- Sie haben die Möglichkeit den Bauhof einen Auftrag zur Sonderentleerung zu erteilen (Gebührenpflichtig)
- Einen Restmüllsack (110 Liter) bei der Stadtkasse für einen Kostenbeitrag von 9,90 € käuflich zu erwerben. Den Sack neben die Mülltonne stellen, bei der nächsten Entleerung wird auch der städtische Sack entsorgt.
- Sie können den Restmüll selbst an der Müllumladestation Weiden, Nikolaus-Otto-Straße 15, Tel. 09 61 / 4 38 61 anliefern.
- Bei einmalig erhöhtem Müllaufkommen, kann man einen Restmüllsack (110 Liter) bei der Stadtkasse für einen Kostenbeitrag vom 9,90 € käuflich erwerben. Den Sack einfach neben die Mülltonne stellen, er wird bei der nächste Leerung automatisch mitentsorgt. Bei dauerhaft erhöhtem Müllaufkommen, wird empfohlen eine Ummeldung auf ein größeres Müllgefäß vorzunehmen.
Das maximal zulässige Gesamtgewicht der Abfallbehälter ist in § 14 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung wie folgt festgelegt:
- 60 Liter - 24 kg
- 80 Liter - 32 kg
- 120 Liter - 48 kg
- 770 Liter - 308 kg
- 1.100 Liter - 440 kg
- Bei An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt das Bekleben der Wertmarke durch die Müllwerker bei der ersten Entleerung.
- Restmülltonnen und Bio-Tonnen bis 120 Liter, werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt und getauscht. (Tel. 09 61 / 3 90 19 - 14)
- Bei Müll-Großraum-Behältern (770/1.100 Liter) setzten Sie sich bitte mit dem Verwalter oder Eigentümer in Verbindung.
- Wurde Ihre Restmüll oder Biotonne nicht entlehrt rufen Sie uns in diesem Fall an, wir versuchen eine Lösung zu finden Tel. 09 61 / 3 90 19 14.
Sollte Ihre blaue Papiertonne nicht entleert worden sein wenden Sie sich bitte an den entsperchenden Privatunternehmer:
- Sie haben die Möglichkeit den Bauhof einen Auftrag zur Sonderentleerung zu erteilen (Gebührenpflichtig)
- Einen Restmüllsack (110 Liter) bei der Stadtkasse für einen Kostenbeitrag vom 9,90 € käuflich zu erwerben. Den Sack einfach neben die Mülltonne stellen, er wird bei der nächsten Leerung automatisch entsorgt.
- Sie können den Restmüll selbst an der Müllumladestation Weiden, Nikolaus-Otto-Straße 15, Tel. 09 61 / 4 38 61 anliefern
Die blaue Papiertonne wird in Weiden von Privatunternehmern abgeholt.
Grüngut
- Anfang März erfolgt die Aufstellung und Ende November werden die Container abgezogen (Wetter abhängig)
- Die Container an den Wertstoffhöfen in der Vohenstaußer Str. und in der Pressather Str. stehen das ganze Jahr über.
Sondermüll
Ausgehärtete Farbreste können und in den Restmüll gegeben werden. Unausgehärtete Farben können in haushaltsüblichen Mengen bei der Sondermüllsammlung abgegeben werden.
Weitere Informationen zu den Sondermüllsammlungen finden Sie hier ...
Die Höhe der Straßenreinigungsgebühren richtet sich nach der städtischen Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Gebühren werden anhand der Anliegerlänge des Grundstücks in Metern und dem Betrag der jeweiligen Reinigungsklasse berechnet. Die Veranlagung erfolgt auf dem Grundsteuerbescheid, wobei die Gebühren grundsätzlich nur für den Sommerdienst (in der Regel von Anfang März bis Ende November) kalkuliert werden. Obwohl die Zahlung aller Verbindlichkeiten über den Grundsteuerbescheid vierteljährlich (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) erfolgt, entstehen die Gebühren tatsächlich nur für die neun Monate, in denen die Straßenreinigung aktiv stattfindet. Im Winter, wenn kein Kehrbetrieb erfolgt, fallen keine Gebühren an. Aufgrund der vierteljährlichen Abrechnung auf dem Grundsteuerbescheid kann der Betrag jedoch über das ganze Jahr hinweg gestreckt werden. Dies führt manchmal zu dem Eindruck, als würden Gebühren für das ganze Jahr erhoben, was jedoch nicht der Fall ist. Tatsächlich erheben wir nur die Kosten, die im Sommerdienst anfallen, da es sich um eine kostendeckende Einrichtung handelt, bei der nur die tatsächlich erbrachten Leistungen berechnet werden.
Nach dem Ende der Wintersaison beginnt die Frühjahrskehrung, sobald das Sachgebiet Winterdienst die Freigabe erteilt. Üblicherweise erfolgt dies um Mitte März, kann sich jedoch witterungsbedingt verschieben. Die Frühjahrskehrung dauert in der Regel vier bis sechs Wochen, da sämtliche Straßen intensiv von Winterrückständen befreit werden müssen. Während dieser Zeit sind die Kehrmaschinen langsamer unterwegs und müssen häufiger zum Entleeren, um das erhöhte Schmutzaufkommen zu bewältigen. Sobald diese Grundreinigung abgeschlossen ist, nehmen die vier eingesetzten Kehrmaschinen ihren regulären Kehrplan wieder auf und stehen fortan täglich im Einsatz.
Sobald die Wintersaison beginnt und die Streufahrzeuge aktiv werden (in der Regel ab Mitte/Ende November), werden die Kehrmaschinen außer Betrieb genommen. In den Wintermonaten erfolgen umfangreiche Reinigungs- und Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen, um eventuelle Schäden zu beheben und die Einsatzbereitschaft für die folgende Frühjahrskehrung sicherzustellen. Da in dieser Zeit üblicherweise kein Kehrbedarf besteht und somit keine Kosten anfallen, werden dafür auch keine Gebühren erhoben.
Bei Grundstücken, vor denen regelmäßig Fahrzeuge geparkt werden oder sich Baustellen befinden, kann die Reinigung stellenweise erschwert sein. Die Stadt versucht hier, durch befristete Parkverbote die Situation zu verbessern, was jedoch nicht überall gleichzeitig und ohne Weiteres umsetzbar ist. Eine Gebührenermäßigung kommt in solchen Fällen jedoch nicht in Betracht, da sich die Kostenberechnung auf die gesamte, das Grundstück erschließende Straße bezieht. Sobald die Stadt dort Kehrarbeiten durchführt, besteht eine Gebührenpflicht – auch wenn Teilbereiche der Fahrbahn vorübergehend nicht gereinigt werden können. Derartige Einschränkungen sind rechtlich zulässig und müssen daher leider hingenommen werden.
Die Reinigung der Gehbahnen, Rinnsteine und Straßenränder vor Grundstücken liegt in der Verantwortung der Grundstückseigentümer und Mieter. Diese Verpflichtung ist in der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. in § 2 Abs. 2 Buchst. b, geregelt. Die Anlieger müssen diese Fläche gemäß der für den Bereich geltenden Reinigungshäufigkeit reinigen, wie sie in § 5 der Verordnung festgelegt ist. Die Anlieger sind für die Reinigung der Gehbahnen oder, in Ermangelung solcher, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile der öffentlichen Straße zuständig. Dieser Bereich erstreckt sich auf 1 Meter von der Straßengrundstücksgrenze aus. Diese Verpflichtung ergänzt die städtische Straßenreinigung, die nach einem festgelegten Kehrplan maschinell durchgeführt wird.
Diese Informationen sollen Ihnen einen transparenten Einblick in die Organisation der städtischen Straßenreinigungsanstalt geben. Sollten Sie weitere Fragen oder Anregungen haben, wenden Sie sich gerne an den städtischen Bauhof.