Wohnraumförderung - Wohnberechtigungsschein / Einkommensorientierte Förderung

Ansprechpartner:

Frau Brabec
Herr Putzer

 

Kontaktdaten (Terminvereinbarung)
Abteilung für Bauen und Wohnen
Bauförderung
2. Stock, Zi. Nr. 2.06
Dr.-Pfleger-Str. 15
92637 Weiden
Tel.: 09 61 / 81 - 60 15
Fax: 09 61 / 81 - 60 19
wohnraumfoerderung@weiden.de

Terminvereinbarung notwendig!

Wohnraumförderung

Hier erhalten Sie Auskünfte über die Wohnraumförderung für den Bau oder Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum im Stadtgebiet Weiden i.d.OPf. für folgende Programme:

  • Bayerisches Wohnungsbauprogramm - Staatliches Darlehen
  • Bayern-Darlehen – Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm

Für die Gewährung der Fördermittel müssen die Kriterien der aktuellen Bayer. Wohnraumförderungsbestimmungen eingehalten werden, insbesondere die Größe des eigengenutzten Wohnraums, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, angemessene Kosten, gesicherte Finanzierung, entsprechender Eigenkapitaleinsatz, Einhalten der jeweiligen Einkommensgrenze sowie die Tragbarkeit der Belastung.

Auf die Gewährung der Fördermittel besteht auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.

Über die Darlehensanträge (die vor Baubeginn bzw. vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages gestellt werden müssen) wird nach der sozialen Dringlichkeit des Einzelfalles entschieden. Merkblätter und Informationsmaterial sowie persönliche Beratung - Terminvereinbarung erforderlich - erhalten Sie vom zuständigen Sachbearbeiter.

Fördergegenstand sind grundsätzlich auch bauliche Maßnahmen zur Anpassung an die Belange von Menschen mit Behinderung (z.B. Einbau eines Treppenliftes, behindertengerechte sanitäre Anlagen). Voraussetzung hierfür sind eine Schwerbehinderung oder eine schwere, nicht nur vorübergehende Erkrankung sowie die Einhaltung der jeweiligen Einkommensgrenze.

Die Förderung erfolgt durch ein leistungsfreies Baudarlehen in Höhe von bis zu 10.000 € je Wohnung. Maßnahmen mit Gesamtkosten von weniger als 1.000 € sind nicht förderfähig.

Soweit anderweitige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Finanzierungsmittel (z.B. Leistungen der Kranken-/Pflegekasse) bestehen, sind diese vorrangig einzusetzen. Zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe und dem Förderantrag darf kein längerer Zeitraum als sechs Monate vergangen sein. Während der Dauer von 5 Jahren nach Beendigung der baulichen Maßnahmen darf die Wohnung nur von Haushalten mit wenigstens einer begünstigten Person belegt werden.

Links:
www.wohnen.bayern.de

Wohnberechtigungsschein / Einkommensorientierte Förderung

Der Vermieter darf den geförderten Wohnraum nach Maßgabe der Förderentscheidung nur einem Wohnungssuchenden überlassen, dessen Wohnberechtigung sich u.a. aus einem vom Wohnungssuchenden vorgelegten Wohnberechtigungsschein ergibt.

Ein Wohnberechtigungsschein wird befristet erteilt, wenn der Haushalt die entsprechende Einkommensgrenze nach Art. 4 BayWoBindG nicht überschreitet. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für bestimmten Wohnraum setzt insbesondere voraus, dass der Haushalt die nach der Förderentscheidung maßgebliche Einkommensgrenze einhält und die Größe des Wohnraums angemessen ist.

Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörige erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörigen entsprechende Nachweise, v.a. zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines werden 12,50 € Gebühr erhoben.

Antragsformular für den Wohnberechtigungsschein

Bei der einkommensorientierten Förderung (EOF) erhält der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung einen laufenden monatlichen Zuschuss um eine zumutbare Miete zu erreichen. Die Zusatzförderung wird nur auf Antrag gewährt und ist einkommensabhängig. Grundvoraussetzung ist zudem ein Wohnberechtigungsschein für bestimmten Wohnraum.

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