Ansprechpartner:
Allgemeiner Sozialdienst (ASD)
Jugendhilfe im Strafverfahren
Besucheranschrift:
Weigelstraße 24
92637 Weiden i.d.OPf.
Postanschrift:
Neues Rathaus
Dr.-Pfleger-Straße 15
92637 Weiden i.d.OPf.
Tel.: 09 61 / 81 - 51 01 (Amtsleitung Amt für Soziale Dienste)
Tel.: 09 61 / 81 - 51 02 (Abteilungsleitung Jugendamt /Allgemeiner Sozialdienst)
E-Mail: jugendamt@weiden.de
Allgemeiner Sozialdienst
Der Allgemeine Sozialdienst (ASD)
- ist Ihr Ansprechpartner bei Fragen zur Erziehung, familiären Konflikten, Problemen von Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Trennung und Scheidung
- berät zu Sorgerecht und Umgangskontakten
- berät über die Möglichkeiten der Jugendhilfe und vermittelt geeignete Hilfeangebote,
- übernimmt im Rahmen von § 50 SGB VIII Stellungnahmen für das Familiengericht (bei Streit um Sorgerecht, Umgang usw.)
- wirkt nach § 52 SGB VIII in Verfahren vor dem Jugendgericht - Jugendgerichtshilfe (für jugendliche Straftäter) mit
- geht Hinweisen über mögliche Kindeswohlgefährdungen - Kinderschutz (durch Missbrauch, Misshandlung, Verwahrlosung ect.) diskret nach und leitet ggf. Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Kinder ein.
Die Beratung ist kostenlos, unverbindlich und unterliegt der Schweigepflicht.
Zuständigkeitsbereiche Allgemeiner Sozialdienst
Jugendhilfe im Strafverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist als gesetzliche Aufgabe des Jugendamtes kostenlos und wird durch die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes wahrgenommen. Diese begleiten die jungen Menschen, die zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt sind und gegen die ein Strafverfahren vor dem Jugendrichter eingeleitet worden ist, während des gesamten gerichtlichen Verfahrens. Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat aber dabei weder die Aufgabe eines Verteidigers noch die eines Staatsanwaltes.
Die Fachkräfte des Jugendamtes nehmen bereits vor der Verhandlung mit dem Jugendlichen und seinen Eltern Kontakt auf, um mit den Beteiligten zu sprechen. Am Ende wird ein sog. Jugendgerichtshilfebericht erstellt, welcher dem Gericht vorgelegt wird und die persönlichen Verhältnisse (Entwicklung, Elternhaus, Schule, Beruf, Freizeitverhalten, sowie evtl. vorhandene Probleme) des Jugendlichen schildert.
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind z. B.:
- Beratung und Unterstützung
- Information über den voraussichtlichen Verfahrensablauf und die weiteren Konsequenzen
- Begleitung während des gesamten Strafverfahrens
- gutachterliche Äußerung, ob wegen einer typischen Jugendverfehlung oder noch nicht voll ausgereiften Persönlichkeit des Angeklagten das Jugendrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist
- Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen (z. B. Betreuungen, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, …)
- Weitergabe von Anregungen an das Gericht und die Staatsanwaltschaft für die Beendigung des Verfahrens
Durch die Jugendgerichtshilfe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Jugendliche in einer besonderen Entwicklungsphase befinden, die mit geeigneten pädagogischen Maßnahmen positiv beeinflusst werden kann. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Grundsatz, dass im Jugendstrafrecht das Erziehungsprinzip gilt, hingegen beim allgemeinen Strafrecht die Sühnefunktion im Vordergrund steht.