Entsorgung

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Zuständigkeit

Gemäß Art. 3 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes ist die Stadt Weiden als kreisfreie Stadt für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im  Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (entsorgungspflichtige Körperschaft). Sie erfüllt die sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und aus dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirtkungskreis (Art. 7 und Art. 57 BayGO).

Die Stadt Weiden hat aufgrund Art. 7 Abs. 1 Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz eine Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Weiden (Abfallwirtschaftssatzung) erlassen. Nach § 6 dieser Satzung sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt anzuschließen (Anschlusszwang) und sowohl die Grundstückseigentümer als auch Mieter und Pächter sind verpflichtet, den anfallenden Abfall der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Weiden zu überlassen (Überlassungszwang).

 

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der kommunalen Abfallwirtschaft sind in der Abfallwirtschaftssatzung geregelt. Die Gebühren sind in der Abfallgebührensatzung festgelegt.

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