Lärmschutz

Nachbarschaftslärm

Geräusche, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören z. B. zu laut eingestellte Fernseher, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Für eine Belästigung durch Nachbarschaftslärm ist es häufig entscheidend, ob Sie den Grund des Lärms kennen und sich hierüber informiert fühlen: Wurde die Party zum Beispiel vorher im Hausflur angekündigt oder wurden Sie über die Bauarbeiten informiert? Auch das nachbarschaftliche Verhältnis kann entscheiden, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm wahrgenommen wird. Sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarinnen und Nachbarn, ob diese sich auch gestört fühlen. Liegt eine Belästigung oder Störung vor, sollte der Verursacher oder die Verursacherin immer der erste Kontakt sein. Sie können sich auch an den Vermieter/die Vermieterin oder die Hausverwaltung wenden.

Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes durch ein Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen. Andernfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht.

Wenn die Allgemeinheit oder mehrere Nachbarn erheblich belästigt werden, ist ein weiterer Ansprechpartner das Umweltamt der Stadt Weiden i.d.OPf.

Bei nächtlichen Ruhestörungen kann im Einzelfall die Polizei zu Hilfe gerufen werden, die dann im eigenen Ermessen die notwendigen Maßnahmen trifft. Möglicherweise liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Im Ordnungswidrigkeitengesetz § 117 - Unzulässiger Lärm - heißt es dazu: "Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen."

Nützliche Informationen zum Nachbarschaftsrecht enthalten die Broschüren des Bayerischen Justizministeriums:

  • "Rund um die Gartengrenze" und
  • "Schlichten ist besser als Prozessieren".

Sie finden sie kostenlos im Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung im Internet: Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (www.bestellen.bayern.de).

(Stand: Juli 2017)

Zurück

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

Motorbetriebene Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Heckenschere, Häcksler oder andere Gartengeräte) können erheblichen Lärm verursachen. Dieser Lärm wird nicht nur als störend empfunden, er kann sogar schädlich für die Gesundheit sein. Dabei lassen sich viele Gartenarbeiten auch ohne motorbetriebene Geräte durchführen. Laub im Garten kann zum Beispiel ohne den Einsatz eines Laubbläsers oder -saugers mit einem Rechen zusammengekehrt und beseitigt werden. Das ist umwelt- und nachbarschaftsfreundlich und schont Ihren Geldbeutel.

Die zeitlichen Regelungen zur Durchführung von Haus- und Gartenarbeiten richten sich nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV):

Danach dürfen bestimmte lärmintensive Geräte bei der Verwendung im Freien in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr eingesetzt werden.

Für besonders laute Geräte und Maschinen gelten weitere zeitliche Einschränkungen unter Wahrung der Mittagsruhe. So dürfen folgende Geräte mit Verbrennungsmotor nur an Werktagen und nur in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr verwendet werden:

  • Laubbläser
  • Freischneider
  • Grastrimmer
  • Graskantenschneider

Auskünfte zur Gebietseinstufung erteilt das Stadtplanungsamt (stadtplanung@weiden.de). Zuständig für den Vollzug der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist das Umweltamt.

Nützliche Informationen zum Nachbarschaftsrecht enthalten die Broschüren des Bayerischen Justizministeriums:

  • "Rund um die Gartengrenze"
  • "Schlichten ist besser als Prozessieren"

Sie finden sie kostenlos im Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung im Internet: Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung (www.bestellen.bayern.de).

(Stand Juli 2017)

Zurück

Gewerbelärm

Unter Gewerbelärm versteht man Geräusche, die beim Betrieb von gewerblichen Anlagen entstehen und die von der Nachbarschaft als störend empfunden werden. Die Lärmemissionen aus Industrie, Handwerksbetrieben, Dienstleistung, Groß- und Einzelhandelsbetrieben führen in dicht besiedelten Bereichen bei unmittelbarem Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung häufig zu Konflikten. Geräusche aus Diskotheken und Gaststätten werden ebenfalls als Gewerbelärm beurteilt. Ansprechpartner bei Problemen mit öffentlichen Veranstaltungen und Gaststättenbetrieben ist das Amt für öffentliche Ordnung (ordnungsamt@weiden.de) der Stadt Weiden i.d.OPf.

Die Einwirkung von Gewerbelärm auf schutzbedürftige Immissionsorte wird nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Je nach baurechtlicher Gebietseinstufung werden, gestaffelt nach der Schutzwürdigkeit der betroffenen Flächen, unterschiedliche zulässige Immissionsrichtwerte zur Tag- und Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) zu Grunde gelegt. Auskünfte zur Gebietseinstufung erteilt das Stadtplanungsamt (stadtplanung@weiden.de). Zum Gewerbelärm zählt nicht der von Baustellen hervorgerufene Lärm (siehe Baulärm).

Die Geräusche von sozialen Einrichtungen wie Kindergärten oder Spielplätzen sind ebenfalls kein Gewerbelärm. Diese Geräusche sind für ein Wohngebiet ortsüblich und von den Nachbarn zu tolerieren. Auch der Lärm aus Heimwerkertätigkeiten gilt nicht als Gewerbelärm, sondern Nachbarschaftslärm, der vorrangig privatrechtlich zu regeln ist.

(Stand Juli 2017)

Zurück

Baulärm

Durch gewerbliche Bauarbeiten verursachter Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Der von Baustellen ausgehende und in der Umgebung einwirkende Baulärm wird nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm beurteilt.

Der Einsatz bestimmter lärmerzeugender Geräte und Maschinen ist im Freien nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur an den Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr in Wohngebieten zulässig.

Ausführliche Informationen erhält das "Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm".

Der Lärm durch gelegentliche Bauarbeiten von Privatpersonen oder Heimwerkertätigkeiten ist kein Baulärm, sondern Nachbarschaftslärm. Störender Lärm durch Bau- und Renovierungsarbeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft ist vorrangig privatrechtlich, z. B. auf der Grundlage einer Hausordnung, durch den Hausverwalter zu regeln.

(Stand Juli 2017)

Zurück

nach oben scrollen