Unterhalt

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Unterhalt

Grundsätzlich sind Mutter und Vater dem Kinde gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Einen Unterhaltsanspruch hat grundsätzlich jedes minderjährige nicht verheiratete Kind, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Nicht verheiratete Kinder zwischen 18 und 21 Jahren sind minderjährigen nicht verheirateten Kindern gleichgestellt, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt nur eines Elternteils leben. Ab dem 18. Lebensjahr sind beide Elternteile dem volljährigen Kind zum Barunterhalt verpflichtet, unabhängig davon, wo das Kind lebt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht grundsätzlich bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Die Höhe des Kindesunterhalts muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich u.a. am monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und ist abhängig von der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter. Zur Bemessung wird in der Regel die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Die unterste Stufe der Tabelle bezeichnet man als Mindestunterhalt.

Seit 01.01.2024 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder:

  • von 0 bis 5 Jahren - 480 Euro
  • von 6 bis 11 Jahren - 551 Euro
  • von 12 bis 17 Jahren - 645 Euro
  • ab 18 Jahren - 689 Euro

Der zu zahlende Unterhalt reduziert sich um das hälftige Kindergeld, solange das Kind minderjährig ist und ein Elternteil den Unterhalt durch Pflege und Erziehung erbringt. Ab Volljährigkeit reduziert das gesamte Kindergeld den Unterhaltsanspruch des / der Volljährigen.

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil z. B. nicht festgestellt werden konnte, sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht oder zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist.

Nach diesem Gesetz wird auf Antrag der Unterhalt von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zur Höhe des maßgeblichen Regelunterhaltsbetrags - abzüglich des hälftigen Kindergeldes - aus öffentlichen Mitteln gezahlt.

Seit 01.01.2023 betragen die UVG-Leistungen für Kinder:

  • von 0 bis 5 Jahren - 230 Euro
  • von 6 bis 11 Jahren - 301 Euro
  • von 12 bis 17 Jahren - 395 Euro

Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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