22.03.2024
Stille Tage
Gesetzesvollzug über den Schutz der Feiertage
Am Gründonnerstag (28.03.), Karfreitag (29.03.) sowie Karsamstag (30.03.) sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen unzulässig, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen.
Am Karfreitag sind außerdem Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten.
Wir bitten um Beachtung.