Dieses Foto zeigt einen Mund vor auf den ein Finger, als Zeichen der stille gehalten wird.

© PantherMedia / khamidulin

22.03.2024

Stille Tage

Gesetzesvollzug über den Schutz der Feiertage

Am Gründonnerstag (28.03.), Karfreitag (29.03.) sowie Karsamstag (30.03.) sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen unzulässig, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen.

Am Karfreitag sind außerdem Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten.
Wir bitten um Beachtung.

zurück
nach oben scrollen