Werbeanlagen, Bauregistratur und Sondernutzung

Ansprechpartner:

Herr Maier

 

Abteilung für Bauen und Wohnen
Bauförderung
2. Stock, Zi. Nr. 2.06
Dr.-Pfleger-Str. 15
92637 Weiden
Tel.: 09 61 / 81 - 60 08
Fax: 09 61 / 81 - 60 19
steffen.maier@weiden.de

 

Die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen ist nach Art. 55 BayBO baugenehmigungspflichtig, sofern sie nicht der Verfahrensfreiheit des Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO unterliegt. Das Anbringen und Ändern von Werbeanlagen, Schaukästen, Automaten und Markisen in der historischen Altstadt von Weiden ist dabei grundsätzlich genehmigungspflichtig. Auskünfte diesbezüglich, wie z. B. welche Unterlagen werden für einen Bauantrag benötigt, Informationen zur Werbeanlagensatzung, erteilt Herr Maier.

In der Bauregistratur werden die Bauakten bestehender Gebäude im Stadtgebiet Weiden verwaltet. Die Bauakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden. Auskünfte aus den Bauakten, Akteneinsichten sowie Ablichtungen aus den Akten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach dem Bayer. Kostengesetz erhoben. Auskunftsberechtigt ist grundsätzlich nur der Eigentümer des jeweiligen Anwesens. Allerdings können auch Akteneinsichten gewährt und Auskünfte aus den Akten erteilt werden, wenn uns eine Vollmacht des Eigentümers vorliegt.

Sondernutzung nach dem BayStrWG ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Verkehr) hinaus. Dies umfasst z.B. die Lagerung von Materialien, das Aufstellen von Gerüsten/Bauzäunen, gastronomische Außenbestuhlung, Überbauungen, Einbau von Lichtschächten, Aufgrabungen, Rohrverlegungen, Verteilen von Handzetteln, Musizieren etc.

Für diese Sondernutzungen ist vorab eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Hierfür werden in der Regel Gebühren erhoben.

Antrag auf Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes

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