23.08.2023
Landtags- und Bezirkswahl 2023
Vorgaben der städtischen Plakatierungsverordnung
Gemäß den Vorgaben der städtischen Plakatierungsverordnung ist für Parteien und organisierte Wählergruppen eine Wahlplakatierung im Stadtgebiet von Weiden in einem Zeitraum von sechs Wochen vor und einer Woche nach dem Wahltermin und damit anlässlich der am 08. Oktober stattfindenden Landtags- und Bezirkswahl ab frühestens 27. August rechtlich zulässig.
Voraussetzung hierfür ist jedoch im Vorfeld eine schriftliche Anzeige über die beabsichtigte Plakatierung, die der Stadtverwaltung spätestens eine Woche vor Beginn der Wahlplakatierung vorliegen muss. Generell sind 150 Wahlplakate je Partei bzw. organisierte Wählergruppe im Weidener Stadtgebiet zulässig.
Bei der Aufstellung von Wahlplakaten kommt der Verkehrssicherheit eine besondere Bedeutung zu. Plakate sind daher so anzubringen, dass ein Bodenkontakt besteht und gleichzeitig deren Entwenden und Umfallen bei Einwirkung von Umwelteinflüssen (etwa Unwetter und Wind) erschwert werden. Ferner ist insbesondere eine Befestigung von Plakatwerbung an amtlichen Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs nicht erlaubt.
Ein entsprechender Vordruck für die Anzeige sowie ein Merkblatt mit den zu beachtenden Regeln sind auf der städtischen Homepage abrufbar.
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