05.09.2023
Landtags- und Bezirkswahl
Versand der Wahlbenachrichtigungen
Am 08.10.2023 findet die Landtags- und Bezirkswahl statt, zu der etwa 31.380 stimmberechtigte Weidenerinnen und Weidener aufgerufen sind. Die Wahlbenachrichtigungen werden ab 05.09.2023 in Form eines Briefes zugesandt. Die Zustellung kann für das Weidner Stadtgebiet mehrere Tage in Anspruch nehmen. Dabei ist es aus logistischen Gründen auch möglich, dass bei Familien nicht alle Mitglieder den Wahlbenachrichtigungsbrief am selben Tag erhalten.
Auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigung können Interessierte mittels eines QR-Codes die Musterstimmzettel im Stimmkreis 308 Weiden i.d.OPf. für die Landtags- und Bezirkswahl abrufen. Der Brief enthält auf der Rückseite einen personalisierten QR-Code, der mit vorausgefüllten Daten einfach und bequem die Online-Beantragung von Briefwahlunterlagen mit Hilfe eines PC-Tablets oder Smartphones ermöglicht. Selbstverständlich können Wahlunterlagen auch in bewährter Weise auf der städtischen Homepage unter www.weiden.de/wahlen angefordert werden. Die Wahlbenachrichtigung bietet weiterhin auf der Rückseite einen Vordruck für die schriftliche Beantragung von Wahlunterlagen an.
Wer Briefwahlunterlagen benötigt, erhält auf Antrag einen Wahlschein, jeweils zwei Stimmzettel für die Landtags- und Bezirkswahl, ein Merkblatt für die Briefwahl und die für die Absendung der Briefwahl notwendigen Wahlumschläge. Telefonisch kann kein Antrag gestellt werden.
Das Briefwahlbüro befindet sich im Neuen Rathaus, kleiner Sitzungssaal (Zimmer 1.64, 1. Stock) und ist barrierefrei erreichbar. Die Öffnungszeiten gliedern sich wie folgt:
Montag bis Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Briefwahlunterlagen werden grundsätzlich per Post zugestellt. Abgeholt werden können die Briefwahlunterlagen persönlich oder auch durch Dritte gegen schriftliche Vollmacht. Dritte dürfen allerdings für maximal vier Personen Briefwahlunterlagen in Empfang nehmen, was gesondert versichert werden muss. Auch bei Abholung durch einen Ehepartner wird eine Vollmacht des jeweils anderen Ehegatten benötigt. Eine solche Vollmacht ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorsorglich mit abgedruckt. Wer persönlich vorspricht, kann an Ort und Stelle in einer Wahlkabine auch gleich abstimmen.
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