Gewerbe- und Gaststättenwesen
Gewerbewesen

Für alle Fragen und Vorgänge des Gewerbewesens stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter während der Öffnungszeiten, auch ohne vorherige Terminvereinbarung, gerne persönlich im Neuen Rathaus zur Verfügung.
Sofern Sie keine Gelegenheit haben, Ihr Anliegen persönlich im Rathaus zu erledigen oder dies lieber Online erledigen wollen, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Veranstaltungen
Bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, ist im Regelfall eine Genehmigung nach § 12 GastG erforderlich.
Bei größeren Veranstaltungen (vorwiegend mit mehr als 1.000 erwarteten Besuchern) ist im Regelfall zusätzlich noch eine Genehmigung nach Art. 19 LStVG erforderlich.
Hierfür stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:
- Anmeldung / Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung (unter 1.000 Besucher)
- Sofern bei der Veranstaltung auch Lebensmittel verkauft werden ist eine Anmeldung der Produktion, der Verarbeitung / des Vertriebs von Lebensmitteln derforderlich
Bei größeren Veranstaltungen legen Sie bitte folgenden Unterlagen vor:
- Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)
- Anmeldung / Antrag auf Genehmigung einer Großveranstaltung (mehr als 1.000 Besucher)
- Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen
- Versicherungsbestätigung
- Sicherheitskonzept für Großveranstaltungen außerhalb genehmigter Versammlungsstätten (Inhaltsstichpunkte zur Aufstellung eines Sicherheitskonzeptes)
- Sofern bei der Veranstaltung auch Lebensmittel verkauft werden ist eine Anmeldung der Produktion, der Verarbeitung / des Vertriebs von Lebensmitteln erforderlich
Die entsprechenden Anträge/Anzeigen sollten mindestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung bei der Stadt Weiden i.d.OPf. eingegangen sein.
Hinweise zur Genehmigungsfiktion nach § 2 Abs. 3 BayGastV
Zum 01.06.2025 trat eine Rechtsänderung in Kraft, wonach unter bestimmten Voraussetzungen zwei Wochen nach Eingang einer vollständigen Anzeige eine Genehmigungsfiktion für die Gestattung nach § 12 GastG in Kraft treten kann. Dies bedeutet, dass dann die Genehmigung nach § 12 GastG als erteilt gelten kann, selbst wenn Sie keinen gesonderten Bescheid hierzu erhalten.
Ein Antrag/Eine Anzeige für die Veranstaltung ist jedoch in jedem Fall erforderlich.
Voraussetzungen:
- Vollständige Antragstellung/Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung
- Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit durch einen der
folgenden Nachweise: - Vorlage einer gültigen Reisegewerbekarte,
- Vorlage einer gültigen Gaststättenerlaubnis,
- Vorlage eines Nachweises einer von der Zuverlässigkeit abhängigen gewerblichen Erlaubnis,
- Vorlage einer Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke ohne Wechsel der vertretungsberechtigten Person und unter Versicherung, dass dies ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde (eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit kann, auch ohne Vorliegen eines Genehmigungsbescheides durch konkrete Angabe zu einer vorherigen gleichartigen Veranstaltung erfolgen, , bei welcher es zu keiner behördlichen Beanstandung kam), oder
- Vorliegen eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder 5 GewO, jeweils nicht älter als 1 Jahr.
Unabhängig hiervon kann die Behörde allerdings auch bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen ggf. einen kostenpflichtigen Bescheid nach § 12 GastG erlassen. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn Regelungsbedarf z.B. bezüglich Lärmimmissionen, Jugendschutz, Dauer der Veranstaltung, usw. besteht.
Auch eine fiktiv erteilte Gestattung ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften (z.B. Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO bei Veranstaltungen auf öffentlicher Straße, verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, straßen-rechtliche Sondernutzungserlaubnis nach Art. 21, 22 BayStrWG, …) oder privatrecht-liche Vereinbarungen. Die Einholung solcher Erlaubnisse ist grundsätzlich Sache des Veranstalters. Mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion ist keine Gewähr verbun-den, dass der Gaststättenbetrieb wie beantragt und fiktiv genehmigt durchgeführt werden kann, wenn andere dafür notwendige Erlaubnisse und Genehmigungen nicht erteilt werden können oder wurden.