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Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel; Beantragung eines Braille-Aufklebers
Seit 01.09.2021 kann auf Antrag der Dokumenteninhaberin oder des Dokumenteninhabers ein transparenter Braille-Aufkleber mit der Aufschrift „ad“ (Ausweisdokument) auf den Personalausweis, die eID-Karte oder auf dem elektronischen Aufenthaltstitel auf der Rückseite der Ausweis-Karte aufgebracht werden.
Der Aufkleber mit Brailleschrift soll die Unterscheidung von Personalausweis, eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel von anderen Karten im Scheckkartenformat, beispielsweise im Portemonnaie, erleichtern.
- Stellung eines formlosen Antrags bei der jeweils zuständigen Behörde (Personalausweis- und eID-Karte-Behörden, also die Gemeinden des (Haupt-)Wohnsitzes, sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel die Ausländerbehörden)
- Inhaber eines Personalausweises, einer eID-Karte oder eines elektronischen Aufenthaltstitels
Der Aufkleber wird nur auf Antrag der Ausweis- bzw. Karteninhaberinnen und -inhaber auf der Rückseite des Ausweisdokuments angebracht.
Der Braille-Aufkleber kann sofort bei Ausgabe des Ausweisdokumentes oder zu einem späteren Zeitpunkt angebracht werden.
keineErforderliche Unterlagen
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel
Rechtsgrundlagen
- § 18a der Personalausweisverordnung (PAuswV)
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__18a.html - § 36b der Personalausweisverordnung (PAuswV)
http://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/__36b.html - § 59 Abs. 2a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__59.html
Weiterführende Links
- Mehr Europa: Der Personalausweis auf EU-Standard
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2021/08_pa_europa_standard.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)