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Erlaubnisbedürftige Waffe; Anzeige des Erwerbs
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Erwerbsberechtigung (Voreintrag in Waffenbesitzkarte oder Jagdschein ist erforderlich). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben (siehe unter „Verwandte Themen“ – Waffenbesitzkarte; Beantragung).
Sobald Sie eine neue Waffe erwerben oder Ihre Waffe jemandem überlassen, sind Sie verpflichtet dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
- Besitz einer Erwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte (Voraussetzung: Bedürfnis z. B. Jäger oder Sportschütze) oder im Jagdschein
Der Erwerb oder die Überlassung ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Die Höhe der Kosten ist von der Anzahl der angezeigten Waffen abhängig (Preise pro Vorsprache/Vorgang).
- Anmeldung der ersten Waffe 15,00 EUR, jede weitere 7,50 EUR
- Abmeldung erste Waffe 10,00 EUR, jede weitere 7,50 EUR
Erforderliche Unterlagen
- Waffenbesitzkarte
- Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief
(sofern die Waffe beim Händler erworben wird, legen Sie zum Antrag zusätzlich den Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief in Kopie bei)
Rechtsgrundlagen
- § 37a Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__37a.html - § 10 Waffengesetz (WaffG)
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__10.html - § 13 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__13.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)