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Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus einem Drittstaat
Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus einem Drittstaat besitzen, können Sie auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
Die Bayerische Landesärztekammer überprüft, ob die Qualifikation Ihrer im Drittsaat erworbenen Facharztqualifikation mit der beantragten Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns gleichwertig ist.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss eine Prüfung abgelegt werden.
- Ärztliche Approbation
- Mitgliedschaft bei einem ärztlichen Kreisverband in Bayern
- Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus einem Drittstaat
Das Antragsformular zur Anerkennung einer Facharztqualifikation aus einem Drittstaat muss schriftlich (formlos) oder telefonisch bei der Bayerischen Landesärztekammer angefordert werden.
Das vollständig ausgefüllte Antragsformular muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die Bayerische Landesärztekammer geschickt werden.
keineAnträge auf Anerkennung einer Facharztqualifikation aus Drittstaaten sind gebührenpflichtig.
Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben. Eine Mindestgebühr von 125,00 EUR ist bei Antragstellung fällig. Sie wird bei Beendigung in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die maximale Gebühr beträgt 1000,00 EUR.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen:
- Diplom über die ärztliche Grundausbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer
- Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung mit Apostille/Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer
- Auf Nachforderung der Bayerischen Landesärztekammer ggf. weitere Unterlagen, die die Gleichwertigkeit der Weiterbildung belegen
Rechtsgrundlagen
- Art. 27 ff Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHKaG-27 - § 19 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns
https://www.blaek.de/kammerrecht/weiterbildungsordnung#9v1VtTtZgU15323303947YCN3CPNrU292-Cim8SCygul1532339284MEmJlrufNQ722 - Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer
https://www.blaek.de/kammerrecht/gebuehrensatzung
Weiterführende Links
- Weiterbildung - Ausland
Informationen der Bayerischen Landesärztekammer
https://www.blaek.de/weiterbildung/ausland
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)