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Kinderbonus; Auszahlung
Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wird 2021 ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von insgesamt 150 € für alle Kinder gewährt, für die im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand.
Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet; er wird beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld ebenso bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach den näheren gesetzlichen Maßgaben nicht als Einkommen berücksichtigt.
Die Einmalbeträge werden als Kindergeld im Rahmen der steuerlichen Vergleichsberechnung des Familienleistungsausgleichs nach § 31 Satz 4 EStG berücksichtigt.
§ 66 Einkommensteuergesetz, § 6 BKGG, Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus
Rechtsgrundlagen
- §§ 62-72 Einkommensteuergesetz (EStG)
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG023403140 - § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6.html - Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus
https://www.gesetze-im-internet.de/kbnanrg/BJNR041700009.html
Weiterführende Links
- Familienkasse
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)