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Gewerbliche Segelflüge; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit durch Abgabe einer Erklärung
Die Abgabe der Erklärung hat vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen.
Durch Abgabe der Erklärung bestätigen die Betreiber, dass sie
- über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Segelflugzeugs verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen und
- die einschlägigen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 und die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1976 erfüllen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird von der Behörde regelmäßig durch Audits überprüft.Die Abgabe der Erklärung hat vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139
Fassung vom 08.04.2020
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02018R1976-20200408&from=DE
Formulare
- Erklärung zur Durchführung gewerblicher Flüge mit Segelflugzeugen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1976 der Kommission
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rob/luftamt/25-luftamt/rob_25-079/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)