
Dienstleistungen A-Z
Kurzzeitpflegeplätze; Beantragung einer Förderung für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
Zweck
Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, Trägern dieser Einrichtungen einen Pauschbetrag in Höhe von maximal 100 Euro je nicht belegtem Tag bis zu höchstens 10.000 Euro und Jahr zu gewähren, um die mit der Bereitstellung einhergehenden besonderen finanziellen Risiken abzufedern.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.
Im Rahmen einer Projektförderung können für die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids pro Projekt maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10.000 Euro je Platz und Jahr gewährt werden.
Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.
Es gelten die Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Bereithaltung der Kurzzeitpflege im Rahmen der Höchstfördergrenzen entstehen
Art, Höhe und Dauer der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Fehlbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Der Bewilligungszeitraum umfasst drei Jahre. Die Zuwendung beträgt je Platz maximal 10.000 Euro, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei dem Zentrum Bayern Familie und Soziales einzureichen. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales prüft und entscheidet über den Antrag.Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens darf daher keine Verpflichtung für das Modell „Fix plus x“ im Sinne des Beschlusses der Landespflegesatzkommission vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.keineErforderliche Unterlagen
- Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen
- Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen
- Versorgungsvertrag gemäß §§ 723 ff. SGB XI und Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege - WoLeRaF)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2175_4_G_10860 - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/VVBayHO-NN121
Weiterführende Links
- Richtlinie Pflege – WoLeRaF: Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
https://www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/foerderung-kurzzeitpflege/
Formulare
- Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/02/02_antrag_kurzzeitpflege_woleraf.pdf - Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege - Verpflichtungserklärung des Trägers einer vollstationären Einrichtung der Pflege gemäß §§ 72 ff SGB XI
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/02/02_verpflichtungserklaerung_kurzzeitpflege_woleraf.pdf - Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege - Bedarfsbestätigung
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/02/02_bedarf_kurzzeitpflege_woleraf.pdf - Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2019/11/dawi_de_minimis_erklaerung.pdf
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)