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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems
Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern die für die Fahrschulüberwachung zuständige Behörde (§ 51 Fahrlehrergesetz, § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen).
Von der gesetzlich normierten wiederkehrenden Überwachung ("…mindestens alle zwei Jahre…") kann abgesehen werden, wenn sich die in § 51 Abs. 1 Fahrlehrergesetz genannten Einrichtungen oder Personen einem Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.
Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz
Die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems wird erteilt, wenn
- ein sachgerechtes Konzept vorgelegt wird, das geeignet ist, die Erhaltung des erforderlichen Qualitätsniveaus sicherzustellen,
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Genehmigung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten den Bescheid zudem in Abdruck.
Gebühren (nach dem Zeitaufwand mit EUR 12,80 je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit)
Auslagen werden nach Maßgabe der GebOSt erhoben.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Antragsteller
(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Bestätigung der Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister) - ausgearbeitetes Konzept (Inhalt & Umsetzung)
Rechtsgrundlagen
- § 43a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__43a.html - § 51 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
http://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/ - § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustVVerk-7 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmfh/stmfh/bayernportal/formloseSchreibenmitUnterschrift/index
Verantwortliche Behörde
Regierung der Oberpfalz (siehe BayernPortal)