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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen
Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder Verkehrspädagogik sowie Ausbildungsfahrlehrer unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht. Die Träger dieser Lehrgänge bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Regierung.
Für die Anerkennung der Fortbildungen gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Fahrlehrergesetz ist die Regierung in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat, zuständig.
Für die Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 53 Abs. 2 Fahrlehrergesetz ist die Regierung der Oberpfalz für ganz Bayern zuständig.
Die Anerkennung als Träger von Fortbildungslehrgängen wird erteilt, wenn
- ein sachgerechter Lehrplan vorgelegt wird, der die Inhalte des § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erkennbar werden lässt,
- geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
- die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten den Bescheid zudem in Abdruck.
Die Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen kann für einzelne oder auch für sämtliche Lehrgänge beantragt werden.Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) erhoben.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Antragsteller
(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister) - Verzeichnis der Lehrkräfte
- Unterlagen zum Nachweis zur Eignung der Lehrkräfte
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis / Ausbildungsfahrlehrerlaubnis), Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen) - Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
(ggf. Daten des Verlags/Herausgebers, Fahrzeugschein, Allgemeine Betriebserlaubnis/Nutzungsüberlassung) - Angaben zu den Unterrichtsräumen
(ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung) - Lehr- und Seminarpläne
- ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
(z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
Rechtsgrundlagen
- § 53 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
http://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__53.html - § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
https://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg2018dv/__17.html - § 7 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustVVerk-7 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmfh/stmfh/bayernportal/formloseSchreibenmitUnterschrift/index
Verantwortliche Behörde
Regierung der Oberpfalz (siehe BayernPortal)