
Dienstleistungen A-Z
Pflegefachhelfer/in; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.
Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.
Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die
- im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
- beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.
Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z. B. durch einen Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder einen Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten. Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Bevollmächtigungen sind möglich.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Generell erhalten Sie innerhalb von einem Monat eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Eventuell bekommen Sie mit dem Schreiben auch eine Liste der Unterlagen, die noch fehlen und die Sie nachreichen müssen.
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird geprüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung werden Sie rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation.
Falls die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird Ihr Antrag abgelehnt.
40 bis 60,00 EURErforderliche Unterlagen
- tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) im Original oder als beglaubigte Kopie
- bei Namensänderung innerhalb der Dokumente: eine amtlich beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde
- Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will, in deutscher Sprache
(z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Absichtserklärung über die Aufnahme einer Beschäftigung in Bayern, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt) - Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung mit Stunden- und Fächerübersicht
(im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer) - sonstige Befähigungsnachweise
(z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse), im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer - Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) im Original oder als beglaubigte Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
- ggf. Unterlagen zu früheren Anerkennungsverfahren
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 ff. Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBQFG-G2_1
Weiterführende Links
- Anabin
Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
https://anabin.kmk.org/anabin.html - Anerkennung in Deutschland
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php - BQ-Portal
Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
https://www.bq-portal.de/ - Informationen zum Beruf "Altenpflegehelfer/in" im Anerkennungsfinder des Portals "Anerkennung in Deutschland"
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/de/berater/profile/505
Formulare
- Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ausbildung als "Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer - Altenpflege" oder als "Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer - Krankenpflege" in Bayern
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/rob-sz/55.2/rof_55.2-045-zz/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)