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Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
Die Regierung kann in besonderen Ausnahmefällen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz anordnen, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Entscheidung materiell unrichtig ist und dass die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
- Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Rechtsgrundlagen
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Tilgung der Eintragungen
http://bundesrecht.juris.de/stvg/__29.html
Verantwortliche Behörde
Regierung der Oberpfalz (siehe BayernPortal)