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Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Beantragung der Anerkennung
Auf Antrag können Konfliktberatungsstellen sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern anerkannt werden. So bieten konfessionelle und nicht konfessionsgebundene Wohlfahrtsverbände und andere freie Träger und Vereine die gesetzliche Konfliktberatung an (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, donum vitae, pro familia), darüber hinaus in den Kommunen die örtlichen Gesundheitsämter sowie verschiedene Ärztinnen und Ärzte.
Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Beratungstätigkeit niederzulegen, der die Maßstäbe der Tätigkeit und die gesammelten Erfahrungen enthält. Die Beratungsstellen werden im Abstand von mindestens 3 Jahren durch die zuständige Regierung überprüft. Liegt eine der geforderten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor, wird die Anerkennung widerrufen.
Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie deren Rücknahme und Widerruf werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlichet.
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 SchKG in der Lage ist, insbesondere
- über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
- sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
- mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
- mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
Die Anerkennung als Beratungsstelle kann nur auf Antrag des Trägers einer Beratungsstelle oder eines Arztes erfolgen.
Die Schwangerenberatungsstellen beraten kostenlos und auf Wunsch auch anonym in allen die Schwangerschaft und Geburt betreffenden Fragen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter "Weiterführende Links".
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Versicherung an Eides Statt
Rechtsgrundlagen
- § 8 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/__8.html - § 9 Gesetz zur Vermeidung und Be-wältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/__9.html - Art. 12 Gesetz über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchwBerG-12
Weiterführende Links
- Schwangerschaftsberatung in Bayern
https://www.stmas.bayern.de/schutz-ungeborenes-leben/beratung/index.php
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmfh/stmfh/bayernportal/formloseSchreibenmitUnterschrift/index
Verantwortliche Behörde
Regierung von Oberfranken (siehe BayernPortal)