
Dienstleistungen A-Z
Hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen; Beantragung einer Förderung
Zweck
Die hauptamtlichen Integrationslotsen sollen das im Bereich Asyl und Integration tätige Ehrenamt auf kommunaler Ebene praxisbezogen unterstützten. Ziel ist dabei die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeit, eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure und Fortbildung der Ehrenamtlichen sowie die Gewinnung und effiziente Vermittlung weiterer freiwilliger Helferinnen und Helfer.
Gegenstand
Gefördert werden unter Beachtung des Förderzwecks hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. Die Kommune kann sich jedoch Dritter bedienen.
Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund hilfreich.
Der Fördergeber fördert im Rahmen einer Anteilfinanzierung bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 60.000 Euro pro Zuwendungsempfänger. Der Antragsteller muss hierbei einen angemessenen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen sind der Beratungs- und Integrationsrichtlinie zu entnehmen.
Anträge auf Förderung sind bei der Regierung von Mittelfranken (Sachgebiet 15) einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde).
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahren.
Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.
Die weiteren Einzelheiten zum Antragstellungs- und Bewilligungsverfahren entnehmen Sie bitte der Richtlinie.
Anträge auf Zuwendung sind vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund (Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR) vom 29. September 2020
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_265_I_11468
Formulare
- Kofinanzierungsbestätigung für die beantragte Förderung nach der Beratungs- und Integrationsrichtlinie -Hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen -
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rmf/b1/15/rmf_15-017-zz/index - Zuwendungsantrag für eine Förderung nach Nr. 2.4 der Beratungs- und Integrationsrichtlinie - Integrationslotsinnen und Integrationslotsen -
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rmf/b1/15/rmf_15-023-zz/index - Ausgaben- und Finanzierungsplan - Anlage zum Zuwendungsantrag
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rmf/b1/15/rmf_15-026-zz/index - Kontaktliste Akteure/Institutionen im Rahmen der Förderung von Integrationsmaßnahmen
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rmf/b1/15/rmf_15-027-zz/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)