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Alters- und Ehejubiläum; Ehrung durch ein Glückwunschschreiben des Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Ministerpräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 18., 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 60., 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstag.
Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. Die Gratulationsschreiben werden von der Staatskanzlei unter Mitwirkung des Landesamtes für Finanzen erstellt; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Gratulationsschreiben werden den Jubilaren von der Staatskanzlei direkt zugestellt.
Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Bayern haben.Der Bundespräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 65., 70. und 75. Hochzeitstag. Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Anträge auf diese Ehrungen können von den Gemeinden beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden, das die Gratulationsschreiben des Bundespräsidenten den Jubilaren unmittelbar zustellt.keineRechtsgrundlagen
- Ehrung von Alters- und Ehejubilaren - Bekanntmachung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_1132_S_11047
Verantwortliche Behörde
Bayerische Staatskanzlei (siehe BayernPortal)