
Dienstleistungen A-Z
Flugschule; Vorlage des Ausbildungsberichts
Der Ausbildungsbericht gemäß § 31 Abs. 2 LuftPersV einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) nach § 25 Nr. 1 LuftPersV i.V.m. VO (EU) Nr. 1178/2011 muss folgendes enthalten:
- Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer
- Anzahl der unterrichteten Theoriestunden
- Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren
- Anzahl der beschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer oder Lehrer an synthetischen Übungsgeräten
- Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte
- besondere Vorkommnisse
Der Ausbildungsbericht ist dem zuständigen Luftamt vorzulegen.keine
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 2 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__31.html
Formulare
- Ausbildungsbericht gemäß § 31 Abs. 2 LuftPersV
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rob/luftamt/25-luftamt/rob_25-005/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)