
Dienstleistungen A-Z
Schulen besonderer Art; Gewährung eines Lehrpersonalzuschusses
Zweck
Der Freistaat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). Der Zuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt.
Gegenstand
Bezuschusst wird der Lehrpersonalaufwand an Schulen besonderer Art, deren Personalaufwandsträger eine kommunale Körperschaft ist.
Zuwendungsempfänger
Landeshauptstadt München
Zuwendungsfähige Kosten
Es werden 61 v.H. des Personalaufwands für Gymnasial- und Realschulklassen bezuschusst, für Mittelschulklassen liegt der Satz bei 80 v.H..
Es muss sich um eine Schule besonderer Art (Art. 121 Abs. 1 BayEUG) handeln, deren Personalaufwandsträger eine kommunale Körperschaft ist.
Der Zuschuss wird von Amts wegen vom Bayerischen Landesamt für Schule in der Regel mit Abschlagszahlungen im Frühjahr und einer Schlusszahlung inkl. Abrechnung im Herbst des jeweiligen Jahres gewährt.
Da die Leistung von Amts wegen ohne Antrag gewährt wird, sind keine Fristen einzuhalten.Rechtsgrundlagen
- Art. 57 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchFG-57 - Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchFG-17 - Art. 121 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
GVBl. 2000 S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-121
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)