
Dienstleistungen A-Z
Angehörigenarbeit; Beantragung einer Förderung
Zweck
Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende Angehörige sicherzustellen, das die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V ergänzt. Neben Angehörigen können auch sonstige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und auch Betroffene beraten werden.
Gegenstand
Durch die Förderung soll eine flächendeckende Angehörigenarbeit durch Fachstellen für pflegende Angehörige sichergestellt werden. Aufgabe der Fachstelle für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Pflegenetzwerk Beteiligten Angehörige psychosozial zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind vorrangig die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter, soweit sie Angehörigenarbeit durchführen und Fachkräfte beschäftigen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Personal- und Sachausgaben der Fachstelle.
Art und Höhe
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die mögliche Förderpauschale orientiert sich an der in der Fachstelle beschäftigten, berücksichtigungsfähigen Fachkraft. Für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt die Pauschale jährlich bis zu 20.000,00 Euro.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Förderung einer Fachstelle für pflegende Angehörige sind in Abschnitt I. 2. der Richtlinie für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" geregelt. Die Förderpauschale wird insbesondere für fortgebildete Pflegefachkräfte sowie für Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den Hilfemöglichkeiten für pflegende Angehörige vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben. Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Fachstellen für pflegende Angehörige benötigen eine kommunale Befürwortung durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in welchem bzw. welcher sie tätig werden wollen.
Der Antrag ist schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege zu stellen. Die bereitgestellten Vordrucke sind zu verwenden.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Antragstellung muss bis 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.keineErforderliche Unterlagen
- Projektbeschreibung (Aufbau, Umsetzung, Qualitätssicherung, Leitung)
- Kommunale Befürwortung für die Fachstelle
(Nachweis gemäß Abschnitt I. 2. Nr. 2.5.2.2 (RL) - Weitere erforderliche Unterlagen für eine Antragstellung finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Rechtsgrundlagen
- Richtlinie für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV294809
Weiterführende Links
- "Bayerisches Netzwerk Pflege" - Förderung der Familienpflege, Angehörigenarbeit / Fachstellen für pflegende Angehörige und Pflegestützpunkte
https://www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/foerderprogramm-bayerisches-netzwerk-pflege-und-richtlinie-netzwerk-pflege-familienpflegefachstellen-pflegende-angehoerige/
Formulare
- Förderantrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für Angebote zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtliche Strukturen und weiterer Angebote nach § 45c SGB XI sowie Teil 8 Abschnitte 5 und 6 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/foerderantrag_aua_aa_ab_2021-2.pdf
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)