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Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
Sehen die Kreuzungsbeteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Abhängig vom Umfang der Kosten wird auch das zuständige Bundesministerium eingebunden, sofern der Bund zu den Kosten beitragen soll.
Der Antrag auf Genehmigung ist von den Gemeinden schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.keineErforderliche Unterlagen
- Kreuzungsvereinbarung
(Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden) - Planunterlagen
- Finanzierungsunterlagen
Rechtsgrundlagen
- § 13 Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/ebkrg/__13.html
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmfh/stmfh/bayernportal/formloseSchreibenmitUnterschrift/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)