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Begasungen; Beantragung eines Befähigungsscheins
Für Begasungstätigkeiten mit Begasungsmitteln, die nach der Gefährlichkeitseinstufung als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind, ist ein Befähigungsschein erforderlich (das gilt z. B. für die Begasungsmittel Cyanwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid, Formaldehyd oder Sulfuryldiflurid).
Den Befähigungsschein erhält, wer als Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O),
- ein gültiges Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen vorweisen kann und
durch Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen.
Der Antrag ist an das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Der Befähigungsschein wird auf höchstens sechs Jahre befristet. Voraussetzung für die Verlängerung der Befähigungsscheine ist neben der Vorlage des Zeugnisses eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem für die vorgesehene Tätigkeit anerkannten Fortbildungslehrgang.keine50,00 bis 300,00 EuroErforderliche Unterlagen
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller
(bei bestimmten Begasungstätigkeiten kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage des Führungszeugnisses verzichten) - Nachweis der Sachkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen
- Ärztliches Zeugnis nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Das Zeugnis muss bescheinigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Antragsteller körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen.
Rechtsgrundlagen
- Anhang I Nr. 4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/anhang_i.html - § 7 Abs. 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__7.html
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmfh/stmfh/bayernportal/formloseSchreibenmitUnterschrift/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)