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Kartellrechtliche Aufsicht; Marktbeherrschende Unternehmen
Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen umfasst zwei Kernfelder:
- Missbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben. - Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots:
Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.
Zuständige Behörden:
Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.
Rechtsgrundlagen
- § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
"Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen"
http://bundesrecht.juris.de/gwb/__19.html - § 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
"Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht"
http://bundesrecht.juris.de/gwb/__20.html - § 18 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
"Marktbeherrschung"
http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__18.html
Weiterführende Links
- Bayerische Landeskartellbehörde
http://www.bayerische-landeskartellbehoerde.de
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)