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Beurlaubung; Beantragung durch Beamte des Freistaates Bayern
Familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 BayBG)
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine(n) nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige(n) sonstige(n) Angehörige(n) tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 17 Jahre begrenzt. Zeiten einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung werden in die zeitliche Höchstdauer mit einbezogen. Während einer familienpolitischen Beurlaubung haben Beamtinnen und Beamte einen Beihilfeanspruch.
Altersbeurlaubung (Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG)
Besteht eine Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigten, können Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 50. Lebensjahrs bis zum Beginn des Ruhestands Urlaub ohne Dienstbezüge beantragen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Möglichkeiten sowie den Rechtsfolgen einer Beurlaubung enthält die Broschüre "Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern".
Der Antrag auf Beurlaubung muss beim Dienstherrn eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 89 und 90 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-G4_6
Weiterführende Links
- Broschüre „Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern“
http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/06002004.htm
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmfh/stmfh/bayernportal/formloseSchreibenmitUnterschrift/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)