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Beurlaubung; Beantragung durch Arbeitnehmer des Freistaats Bayern
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, der Dauer sowie den Rechtsfolgen einer Beurlaubung finden Sie in der Broschüre "Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern" (siehe unter "Weiterführende Links").
Der Antrag auf Beurlaubung muss bei der zuständigen Personalstelle gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-28
Weiterführende Links
- Broschüre "Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern"
http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/06002005.htm
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)