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Baugenehmigung; Beantragung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens
Im "herkömmlichen" Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft. Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde hingegen nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich
- die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z. B., ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung einfügt),
- seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung), und dem Abstandflächenrecht,
- beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt (z. B. Denkmalschutzrecht, wenn beispielsweise in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt).
Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (z. B. der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die im Buchhandel erhältlich bzw. im Internet abrufbar sind, zu stellen. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen (u. a. Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, usw.) bei der Gemeinde dreifach einzureichen, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Online-Formulare und weiterführende Informationen finden Sie unter "Bauantrag; Einreichung" unter "Verwandte Themen".
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für alle Bauvorhaben, außer für Sonderbauten, durchgeführt.
Für eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 1 - 2,5 v. T. (wenn sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet) bzw. 2 - 3,5 v. T. (wenn sich das Bauvorhaben im Innenbereich oder im Außenbereich befindet) der Baukosten erhoben.Rechtsgrundlagen
- Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-58
Formulare
- Antrag auf Baugenehmigung, Abgrabungsgenehmigung, Vorbescheid, Genehmigungsfreistellungsverfahren - Merkblatt Artenschutz an Gebäuden
http://www.lra-toelz.de//export/download.php?id=3924 - Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
http://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_anlage-01_bauantrag_erlaeuterung_2021.pdf - Bauantragsformulare (alle)
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Baugenehmigung; Beantragung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: