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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens
Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug Probe- oder Überführungsfahrten durchführen wollen, können Sie hierzu ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit.
Das Kennzeichen ist für maximal fünf Kalendertage (einschließlich des Tages der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde) gültig. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer anders festzulegen. Bitte berücksichtigen Sie dies insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.
- Das Fahrzeug muss bei der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens bereits bekannt sein.
- Es muss eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung vorliegen.
- Darüberhinaus muss es in einem verkehrssicheren Zustand sein.
Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis oder/und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung erhalten Kennzeichen zur Durchführung der zum Erwerb erforderlichen Fahrten.
Sie müssen den Antrag bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder des Standortes stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen besonderen Fahrzeugschein. Die Verwendung des Kennzeichens ist nur an einem Fahrzeug möglich.
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.
Die Kurzzeitkennzeichengebühr beträgt bis zu 13,10 Euro.Erforderliche Unterlagen
- amtliches Ausweispapier
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- ggf. Vollmacht
- Nachweis der Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere, EG-Übereinstimmungsbescheinigung)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung / soweit erforderlich der Sicherheitsprüfung (Prüfbericht, Prüfbuch)
- ggf. Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen
Rechtsgrundlagen
- § 16a Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Weiterführende Links
- Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015 - Bundesministerium für Digitales und Verkehr
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/ueberblick-ueber-die-kraftfahrzeugkennzeichen.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: