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Kinderreisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Bei Abhandenkommen Ihres Kinderreisepasses sind Sie als gesetzlicher Vertreter des Kindes verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen
- § 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__15.html - § 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__25.html
Weiterführende Links
- Hinweise zur Anerkennung deutscher Reisedokumente im Ausland
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/03Anerkennung-von-Ausweisdokumenten/Anerkennung-von-Ausweisdokumenten_node.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Kinderreisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: