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Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Baukostenbeteiligung
Nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichgesetzes (BayFAG) Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an förderfähigen Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten tragen, (unmittelbar oder in Form eines Baukostenzuschusses).
Die Gewährung der Finanzhilfen setzt voraus, dass
- die Kindertageseinrichtung nach dem BayKiBiG förderfähig ist und einen anerkannten Betreuungsbedarf deckt,
- die Baumaßnahme aufsichtlich nicht zu beanstanden ist,
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist und
- die Zuschusspflichtigen der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zugestimmt haben.
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG - Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimatvom 16. Januar 2015, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9(FMBl. S. 59)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV295492/True
Weiterführende Links
- Förderung kommunaler Hochbauten - Information des StMFH
https://www.stmfh.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/hochbauten - Sonderinvestitionskostenprogramm – Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020
http://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/finanzierung/index.php#sec3
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
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