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Naturpark; Erklärung
Naturparks sind großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20.000 ha Fläche, die überwiegend als Landschafts- oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind. Sie eignen sich für natur- und umweltverträgliche Erholung und Tourismus. Eine dauerhaft natur- und umweltverträgliche Landnutzung wird angestrebt. Dabei sollen durch geeignete Nutzungsformen vielfältige Lebensräume erhalten bzw. gefördert werden. Unter Beachtung der Naturschutzziele sollen Naturparks geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Zuständig für die Erklärung zum Naturpark ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.
Rechtsgrundlagen
- Art. 15 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-15 - § 27 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__27.html
Weiterführende Links
- Naturparks in Bayern
http://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/index.htm
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)