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Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - kurz Geldwäschegesetz (GwG) - hat zum Ziel, kriminelles Vermögen, das aus schweren Straftaten stammt, im Geldverkehr aufzuspüren. Dazu ist es notwendig, dass das legale Wirtschaftssystem Sicherungsvorkehrungen trifft. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
Ein zentrales Element ist hierbei die Erstattung von Verdachtsmeldungen.
Das Geldwäschegesetz regelt in Abschnitt 6 (§ 43 bis § 46), wann, wie und wo sie Sachverhalte melden müssen, bei denen Tatsachen auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (es gilt kein Schwellenwert von 10.000 Euro für Güterhändler!), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die "Financial Intelligence Unit" (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
- Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder eine kriminelle Herkunft haben,
- die Transaktion oder der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder steht mit ihr in Zusammenhang und/oder
- der Vertragspartner legt Ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form über das Anwendungsprogramm "goAML" zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren"), das die FIU den Verpflichteten als Meldeportal zur Verfügung stellt. Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung. Die Formvorlage dafür finden Sie im Internet unter "Formulare".
Meldungen per Fax sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei Systemstörungen oder dann, wenn Sie das allererste Mal eine Verdachtsmeldung abgeben. Alle nötigen Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und zur Registrierung finden Sie unter "Weiterführende Links".
Konsequenzen der Meldungen
I. Zunächst: Keine Durchführung des Geschäfts
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft (= Transaktion im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG) zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
- die FIU oder Staatsanwaltschaft einer Freigabe der Transaktion zugestimmt haben
oder
- der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem der Verpflichtete die Verdachtsmeldung versandt hat, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Samstage gelten bei der Berechnung nicht als Werktag.
Wichtig: Sie dürfen Ihren Vertragspartner nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben!
II. Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG)
Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.
III. Schutz der meldenden Beschäftigten (§ 49 GwG)
§ 49 GwG regelt die Fälle von Anfragen von Betroffenen bei der FIU (Informationszugang) zu laufenden und noch nicht abgeschlossenen Analysen zuvor abgegebener Verdachtsmeldungen. Wurde die Verdachtsmeldung von einer Einzelperson abgegeben, macht die FIU deren personenbezogene Daten vor Auskunftserteilung an den Betroffenen unkenntlich. Außerdem schützt das GwG beim Verpflichteten beschäftigte Mitarbeiter, wenn diese für den Verpflichteten eine Verdachtsmeldung abgegeben haben, vor daraus resultierenden Nachteilen in deren Beschäftigungsverhältnis.
Sie müssen die Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU schicken, sobald eine der unter "Voraussetzungen" genannten Anhaltspunkte vorliegt.
Rechtsgrundlagen
- § 43 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Meldepflicht von Verpflichteten
http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html - § 44 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__44.html - §§ 47 bis 49 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Verbot der Informationsweitergabe, Freistellung von der Verantwortlichkeit, Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__47.html
Weiterführende Links
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)
aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML"
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/FIU/fiu_node.html - Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG)
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/Finanzmarktregulierung/2014-01-29-11-GwG-anlage2.pdf - Nationale Risikoanalyse (NRA)
http://www.innenministerium.bayern.de/sus/inneresicherheit/sicherheitundordnung/geldwaeschegesetz/index.php
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)