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Explosionsgefährliche Stoffe; Anzeige der Sprengung
Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau, bei Veranstaltungen (als Feuerwerk) oder in der Automobilindustrie (z.B. in Gurtstraffern oder Airbags) zum Einsatz.
Da Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen ein hohes Gefährdungspotential besitzen, stellt das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) umfassende Anforderungen, sowohl an die Personen, als auch an die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen sprengen will, hat dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt bei der Regierung anzuzeigen.
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des SprengG erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für Unternehmen, die unter Bergaufsicht stehen, ist sind die Bergämter zuständig.
Die Anzeige muss mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_3/__1.html
Weiterführende Links
- Europäisches Netzwerk für Arbeitsschutz
http://osha.europa.eu/fop/bayern/de/
Formulare
- Sprenganzeige beim Gewerbeaufsichtsamt
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/ruf/gaa/dez2/ruf_2-008/index - Sprenganzeige beim Bergamt
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/bergamt/26-bergamt/rof_26-027/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)