
Dienstleistungen A-Z
Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie
- den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen;
- den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln; oder
- den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
- An- und Verkauf durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten;
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Die Gewerbeummeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Die Anzeige ist bei Verlegung des Betriebs oder Änderung des Gewerbegegenstands vorzunehmen.
Bei der Gewerbeummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, einen Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum KostengesetzRechtsgrundlagen
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__14.html - § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__15.html - § 38 Gewerbeordnung (GewO)
Überwachungsbedürftige Gewerbe
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__38.html - § 55c Gewerbeordnung (GewO)
Anzeigepflicht
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__55c.html - Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKVzKG-ANL_1
Formulare
- Gewerbeanzeige mit Ausfüllassistent
Sie können dieses Formular zur An-, Ab oder Ummeldung eines Gewerbes nutzen. Ein Online-Ausfüllassistent unterstützt Sie beim Ausfüllen. Wenn Sie alle Angaben erfasst haben, wird das ausgefüllte Formular im PDF-Format bereitgestellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/rzsued/rzsued/gewan/gewerbemeldung-druck/index - Gewerbeummeldung (nicht online ausfüllbar)
nach § 14 GewO oder § 55c GewO
https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Wirtschaft/Aufsicht_und_Recht/2021-08-24_Gewerbeummeldung.pdf
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: