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Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt.
Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 Gemeindeordnung, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung, die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und den Bürger transparent bleibt.
Rechtsgrundlagen
- Art. 94 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-94 - Art. 87 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-87
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: