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Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung
In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass
- das Füttern von verwilderten Tauben verboten ist,
- die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze und Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden haben.
Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Bekämpfung verwilderter Tauben
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-16
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: