
Dienstleistungen A-Z
Wasser- und Eisgefahr; Abwendung
Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWG-50
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)