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Batteriegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen
Im Verfahren zur Genehmigung eines Rücknahmesystems für Gerätealtbatterien muss die Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (voraussichtliche Erreichung der Sammelziele und Anforderungen an die Entsorgung und an die flächendeckende Rücknahme, jeweils bezogen auf Gerätealtbatterien) auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zurückgreifen.
Das Rücknahmesystem muss mit der Begutachtung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Altbatterieentsorgung öffentlich bestellt worden ist.
Diese Verpflichtungen werden aber auch dann erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland im Batteriegesetz vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.
Im Nachprüfungsverfahren wird nachgeprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Altbatterieentsorgung erforderlich ist.Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.siehe Gebührenordnung der IHKErforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
in beglaubigter Kopie und Übersetzung von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer - Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altbatterieentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat,
ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist. - ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung
alternativ: Nachweis einer mindestens zwei-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altbatterieentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 18 Nr. 3 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
http://bundesrecht.juris.de/battg/__2.html - § 13a Gewerbeordnung (GewO)
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__13a.html
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmfh/stmfh/bayernportal/formloseSchreibenmitUnterschrift/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)