
Dienstleistungen A-Z
Flugschule; Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation für Luftfahrtpersonal
Eine Flugausbildung darf nur in genehmigten bzw. registrierten Flugschulen durchgeführt werden. In Bayern sind die Luftämter Nordbayern und Südbayern für die Zulassung bzw. Registrierung von Ausbildungsorganisationen für die Ausbildung von Leichtluftfahrzeug-, Segelflugzeug-, Ballon- und Privatpiloten (ohne Instrumentenflugberechtigung) zuständig.
Der Antrag muss enthalten:
- Name und Anschrift der Ausbildungsorganisation;
- Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit;
- Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Leitungspersonals (u.a. Head of Training, HT), der Fluglehrer, der Lehrberechtigten für die Flugsimulationsausbildung und der Theorielehrer;
- Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Betriebsstätten, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;
- Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge;
- Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), welche die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend;
- Art der Ausbildung, welche die Ausbildungsorganisation durchführen möchte.
Die Luftämter überprüfen anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen, ob die einschlägigen Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation erfüllt werden.
- Neuzulassung der Ausbildungsorganisation: 600,00 € (zzgl. Auslagen)
Erforderliche Unterlagen
- Amtliches Führungszeugnis
und Erklärung über anhängige Strafverfahren der vertretungsberechtigen Person; - Handelsregisterauszug bzw. Auszug aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister;
- Gewerbeanmeldung;
- Betriebshandbuch mit Qualitätsmanagement-, Compliance- und Sicherheitsmanagementsystemen;
- Ausbildungshandbuch mit Syllabi;
- Ausgefüllte und bestätigte Prüfliste zum erstellten Betriebs- und Ausbildungshandbuch;
- Kopien der Lizenzen sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals;
- Organigramm der Unternehmensstruktur;
- Kopien der Bordpapiere der Ausbildungs-Luftfahrzeuge;
Für registrierungspflichtige Flugschulen gelten hierzu Erleichterungen; in jedem Fall ist das Ausbildungsprogramm beizufügen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
(konsolidierte Fassung vom 08.04.2015)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02011R1178-20150408&from=EN - § 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__5.html - § 24 Nr. 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
http://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__24.html
Weiterführende Links
- Information der bayerischen Luftämter zur DTO (Declared Training Organisation)
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rob/luftamt/25-luftamt/rob_25-077/index
Formulare
- Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation [Dateiformat: pdf]
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rob/luftamt/25-luftamt/rob_25-002/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)