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Jagdhandlung im befriedetem Bezirk; Beantragung einer Gestattung
Es gibt befriedete Bezirke kraft Gesetzes, wie z.B. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen. Zudem kann die Jagdbehörde in bestimmten Fällen Bezirke für befriedet erklären. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte darf sich aber verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.
In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten.
Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Bundesjagdgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__6.html - Art. 6 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJG-6 - § 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVJG-1
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
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