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Handwerksrecht; Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
Den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes (vgl. Anlage B zur Handwerksordnung) haben Sie unverzüglich der Handwerkskammer in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen und sich in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe eintragen zu lassen.
Mit der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Betriebe wird der Betrieb Mitglied der Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.Für einen Eintrag in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie keine besonderen beruflichen Qualifikationen. Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Betriebsinhabers bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Die Anzeige hat vor Aufnahme des Gewerbebetriebs zu erfolgen.Erforderliche Unterlagen
- Gewerbeanmeldung (kann nachgereicht werden)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers des Betriebsinhabers
Rechtsgrundlagen
- §§ 18 - 20 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
http://bundesrecht.juris.de/hwo/BJNR014110953.html#BJNR014110953BJNG000402377
Weiterführende Links
- Anlage B zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
http://www.bundesrecht.juris.de/hwo/anlage_b.html
Formulare
- Auskunftsbogen über die gewerbliche Tätigkeiten zur handwerksrechtlichen Abgrenzung
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/hwk/hwk/Auskunftsbogen/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)