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Lohnsteuer; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine sog. direkte Steuer. Schuldner der Steuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen und vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten.
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
Rechtsgrundlagen
- § 41a Einkommensteuergesetz (EStG)
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
http://bundesrecht.juris.de/estg/__41a.html - § 41b Einkommensteuergesetz (EStG)
Abschluss des Lohnsteuerabzuges
http://bundesrecht.juris.de/estg/__41b.html - § 149 Abgabenordnung (AO)
Abgabe der Steuererklärungen
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__149.html - § 150 Abgabenordnung (AO)
Form und Inhalt der Steuererklärungen
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__150.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)